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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 22 ABGB

I. Aus dem Charakter der Persönlichkeit. römisch eins. Aus dem Charakter der Persönlichkeit.

In KraftAmtlicher Text

Selbst ungeborne Kinder haben von dem Zeitpuncte ihrer Empfängniß an, einen Anspruch auf den Schutz der Gesetze. In so weit es um ihre und nicht um die Rechte eines Dritten zu thun ist, werden sie als Geborne angesehen; ein todtgebornes Kind aber wird in Rücksicht auf die ihm für den Lebensfall vorbehaltenen Rechte so betrachtet, als wäre es nie empfangen worden.