ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 251 ABGBBemühung um Betreuung
IV. Personensorge römisch vier. Personensorge
Ein Erwachsenenvertreter ist nicht zur Betreuung der vertretenen Person verpflichtet. Ist sie aber nicht umfassend betreut, so hat er sich, unabhängig von seinem Wirkungsbereich, darum zu bemühen, dass ihr die gebotene medizinische und soziale Betreuung gewährt wird.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-07-01