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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 313 ABGBinsbesondere von einem bejahenden, verneinenden oder einem Verbothsrechte.

Erwerbung des Besitzes.

In KraftAmtlicher Text

Der Gebrauch eines Rechtes wird gemacht, wenn jemand von einem Andern etwas als eine Schuldigkeit fordert, und dieser es ihm leistet; ferner, wenn jemand die einem Andern gehörige Sache mit dessen Gestattung zu seinem Nutzen anwendet; endlich, wenn auf fremdes Verboth ein Anderer das, was er sonst zu thun befugt wäre, unterläßt.