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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 331 ABGBc) des Aufwandes.

Rechte des redlichen Besitzes:

In KraftAmtlicher Text

Hat der redliche Besitzer an die Sache entweder zur fortwährenden Erhaltung der Substanz einen nothwendigen, oder, zur Vermehrung noch fortdauernder Nutzungen einen nützlichen Aufwand gemacht; so gebührt ihm der Ersatz nach dem gegenwärtigen Werthe, in so fern er den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt.