ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 355 ABGBObjective und subjective Möglichkeit der Erwerbung des Eigenthumes.
Begriff des Eigenthumes;
Alle Sachen sind insgemein Gegenstände des Eigenthumsrechtes, und jedermann, den die Gesetze nicht ausdrücklich ausschließen, ist befugt, dasselbe durch sich selbst oder durch einen andern in seinem Nahmen zu erwerben.