ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 369 ABGBWas dem Kläger zu beweisen obliege?
Klagen aus dem Eigenthumsrechte.
Wer die Eigenthumsklage übernimmt, muß den Beweis führen, daß der Geklagte die eingeklagte Sache in seiner Macht habe, und daß diese Sache sein Eigenthum sey.