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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 386 ABGB

Titel und Art der unmittelbaren Erwerbung.

In KraftAmtlicher Text

Bewegliche Sachen, welche der Eigenthümer nicht mehr als die seinigen behalten will, und daher verläßt, kann sich jedes Mitglied des Staates eigen machen. Im Zweifel ist nicht zu vermuten, dass jemand sein Eigentum aufgeben wolle; daher darf kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehen und sich diese zueignen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2003-02-01