ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 409 ABGBd) vom verlassenen Wasserbeete;
I. Natürlicher Zuwachs: römisch eins. Natürlicher Zuwachs:
Wenn ein Gewässer sein Beet verläßt, so haben vor Allem die Grundbesitzer, welche durch den neuen Lauf des Gewässers Schaden leiden, das Recht, aus dem verlassenen Beete oder dessen Werthe entschädigt zu werden.