ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 412 ABGBf) vom abgerissenen Lande
I. Natürlicher Zuwachs: römisch eins. Natürlicher Zuwachs:
Wird aber ein merklicher Erdtheil durch die Gewalt des Flusses an ein fremdes Ufer gelegt; so verliert der vorige Besitzer sein Eigenthumsrecht darauf nur in dem Falle, wenn er es in einer Jahresfrist nicht ausübt.