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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 44 ABGBBegriff der Ehe,

Zweytes Hauptstück. Von dem Eherechte.

In KraftAmtlicher Text

Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2019-01-01