ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 449 ABGBTitel des Pfandrechtes.
Sechstes Hauptstück. Von dem Pfandrechte.
Das Pfandrecht bezieht sich zwar immer auf eine gültige Forderung, aber nicht jede Forderung gibt einen Titel zur Erwerbung des Pfandrechtes. Dieser gründet sich auf das Gesetz; auf einen richterlichen Ausspruch; auf einen Vertrag; oder den letzten Willen des Eigenthümers.