ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 461 ABGBc) nach dem Verfalle der Forderung;
Rechte und Verbindlichkeiten des Pfandgläubigers:
Wird der Pfandgläubiger nach Verlauf der bestimmten Zeit nicht befriediget; so ist er befugt, die Feilbiethung des Pfandes gerichtlich zu verlangen. Das Gericht hat dabey nach Vorschrift der Gerichtsordnung zu verfahren.