ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 482 ABGBAllgemeine Vorschriften über das Recht der Dienstbarkeit.
Rechtsverhältnis bey den Dienstbarkeiten.
Alle Servituten kommen darin überein, daß der Besitzer der dienstbaren Sache in der Regel nicht verbunden ist, etwas zu thun; sondern nur einem Andern die Ausübung eines Rechtes zu gestatten, oder das zu unterlassen, was er als Eigenthümer sonst zu thun berechtiget wäre.