ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 484 ABGB
Rechtsverhältnis bey den Dienstbarkeiten.
Der Besitzer des herrschenden Gutes kann zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben; doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr, in so weit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden.