ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 486 ABGB
Rechtsverhältnis bey den Dienstbarkeiten.
Ein Grundstück kann mehrern Personen zugleich dienstbar seyn, wenn anders die ältern Rechte eines Dritten nicht darunter leiden.
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Rechtsverhältnis bey den Dienstbarkeiten.
Ein Grundstück kann mehrern Personen zugleich dienstbar seyn, wenn anders die ältern Rechte eines Dritten nicht darunter leiden.