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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 488 ABGBFensterrecht.

Rechtsverhältnis bey den Dienstbarkeiten.

In KraftAmtlicher Text

Das Fensterrecht gibt nur auf Licht und Luft Anspruch; die Aussicht muß besonders bewilligt werden. Wer kein Recht zur Aussicht hat, kann angehalten werden, das Fenster zu vergittern. Mit dem Fensterrechte ist die Schuldigkeit verbunden, die Oeffnung zu verwahren; wer diese Verwahrung vernachlässiget, haftet für den daraus entstehenden Schaden.