ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 522 ABGB
Insbesondere:
In jedem Falle behält der Eigenthümer das Recht, über alle Theile des Hauses, die nicht zur eigentlichen Wohnung gehören, zu verfügen; auch darf ihm die nöthige Aufsicht über sein Haus nicht erschweret werden.