ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 528 ABGB
Besondere Anordnung bey deren Erlöschung:
Eine Servitut, welche jemanden bis zur Zeit, da ein Dritter ein bestimmtes Alter erreicht, verliehen wird, erlischt erst zu der bestimmten Zeit, obschon der Dritte vor diesem Alter verstorben ist.