ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 530 ABGBUnanwendbarkeit auf beständige Renten.
Besondere Anordnung bey deren Erlöschung:
Beständige jährliche Renten sind keine persönliche Servitut, und können also ihrer Natur nach auf alle Nachfolger übertragen werden.