ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 533 ABGBErbrechtstitel
I. Begriffe römisch eins. Begriffe
Das Erbrecht gründet sich auf einen Erbvertrag, auf den letzten Willen des Verstorbenen oder auf das Gesetz.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-01-01