ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 548 ABGBVerbindlichkeiten
II. Entstehung des Erbrechts römisch zwei. Entstehung des Erbrechts
Verbindlichkeiten, die der Verstorbene aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, übernimmt sein Erbe. Geldstrafen gehen nicht auf den Erben über.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-01-01