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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 552 ABGBLetztwillige Verfügung

I. Grundsätze römisch eins. Grundsätze

In KraftAmtlicher Text

(1) Mit einer letztwilligen Verfügung wird das Schicksal der künftigen Verlassenschaft auf den Todesfall geregelt. Eine letztwillige Verfügung kann jederzeit widerrufen werden.

(2) Wird über die Erbfolge verfügt, so liegt ein Testament vor. Es können aber auch sonstige letztwillige Verfügungen getroffen werden, insbesondere über Vermächtnisse, Auflagen oder die Einsetzung von Testamentsvollstreckern.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-01-01