ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 554 ABGBEinsetzung eines einzigen Erben
I. Grundsätze römisch eins. Grundsätze
Hat der Verstorbene nur eine Person unbestimmt, also ohne ihren Erbteil festzulegen, als Erben eingesetzt, so erhält sie die gesamte Verlassenschaft. Hat er einer Person nur einen bestimmten Erbteil zugedacht, so fällt der übrige Teil an die gesetzlichen Erben.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-01-01