ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 565 ABGBBestimmtheit und Mangelfreiheit
II. Anforderungen an den letzten Willen römisch zwei. Anforderungen an den letzten Willen
Der letzte Wille muss bestimmt, mit Überlegung, ernst sowie frei von Drohung, List und wesentlichem Irrtum erklärt werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-01-01