ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 577 ABGBArten
III. Form der letztwilligen Verfügung römisch drei. Form der letztwilligen Verfügung
Eine letztwillige Verfügung kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen privat oder notariell, mündlich mit Zeugen oder schriftlich mit oder ohne Zeugen errichtet werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-08-01