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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 604 ABGBErsatzerbschaft

Zehntes Hauptstück Von der Ersatz- und Nacherbschaft

In KraftAmtlicher Text

(1) Für den Fall, dass der eingesetzte oder gesetzliche Erbe die Erbschaft nicht erlangt, können ein Ersatzerbe, und wenn auch dieser sie nicht erlangt, ein zweiter oder auch noch weitere Ersatzerben berufen werden.

(2) Ersatzerben gehen Anwachsungsberechtigten (§ 560) jedenfalls vor.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-01-01