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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 656 ABGB1. Gattungsvermächtnisse

II. Arten von Vermächtnissen römisch zwei. Arten von Vermächtnissen

In KraftAmtlicher Text

Wenn eine oder mehrere Sachen einer Gattung ohne eine nähere Bestimmung vermacht werden und sich mehrere solche Sachen in der Verlassenschaft befinden, kann die Wahl dem Erben, einem Dritten oder dem Vermächtnisnehmer überlassen werden. Im Zweifel steht dem Erben die Wahl zu. Der Erbe und der Dritte müssen ein Stück wählen, das unter Beachtung des letzten Willens den Bedürfnissen des Vermächtnisnehmers entspricht. Der Vermächtnisnehmer kann auch das beste Stück wählen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-01-01