ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 682 ABGBb) Verwandte
9. Auslegung bestimmter Begriffe
Ein ohne nähere Bestimmung für die Verwandten ausgesetztes Vermächtnis wird den nach der gesetzlichen Erbfolge nächsten Verwandten zugewendet. § 555 ist sinngemäß anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-01-01