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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 705 ABGB2. Befristung

II. Arten der Einschränkung römisch zwei. Arten der Einschränkung

In KraftAmtlicher Text

Ist der Eintritt des Ereignisses, auf das der Verstorbene das zugedachte Recht eingeschränkt hat, gewiss, so geht das zugedachte Recht wie andere unbedingte Rechte auch auf die Erben der bedachten Person über. In einem solchen Fall wird nur die Übergabe bis zum gesetzten Termin aufgeschoben.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-01-02