ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 705 ABGB2. Befristung
II. Arten der Einschränkung römisch zwei. Arten der Einschränkung
Ist der Eintritt des Ereignisses, auf das der Verstorbene das zugedachte Recht eingeschränkt hat, gewiss, so geht das zugedachte Recht wie andere unbedingte Rechte auch auf die Erben der bedachten Person über. In einem solchen Fall wird nur die Übergabe bis zum gesetzten Termin aufgeschoben.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-01-02