ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 730 ABGBGesetzliche Erben
I. Grundsätze römisch eins. Grundsätze
Gesetzliche Erben sind die in nächster Linie mit dem Verstorbenen Verwandten und sein Ehegatte oder eingetragener Partner.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-01-01