ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 749 ABGBAußerordentliches Erbrecht der Vermächtnisnehmer
IV. Außerordentliches Erbrecht und Aneignung durch den Bund römisch vier. Außerordentliches Erbrecht und Aneignung durch den Bund
Gelangt weder ein gesetzlicher Erbe noch der Lebensgefährte des Verstorbenen zur Verlassenschaft, so werden die vom Verstorbenen bedachten Vermächtnisnehmer verhältnismäßig als Erben betrachtet.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-01-01