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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 754 ABGB

V. Anrechnung beim Erbteil römisch fünf. Anrechnung beim Erbteil

In KraftAmtlicher Text

Einem Nachkommen wird nicht nur das, was er selbst, sondern auch das, was seine Vorfahren, an deren Stelle er tritt, auf solche Art empfangen haben, auf den Erbteil angerechnet. Auch wer einen Erbteil im Wege der Anwachsung erhält (§ 560), hat sich Schenkungen an denjenigen, dessen frei gewordenen Erbteil er übernimmt, anrechnen zu lassen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-01-01