ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 784 ABGBAusnahmen
III. Pflichtteilsermittlung römisch drei. Pflichtteilsermittlung
Schenkungen, die der Verstorbene aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Gründen des Anstandes gemacht hat, sind weder hinzu- noch anzurechnen, sofern der Verstorbene und der Geschenknehmer nichts anderes vereinbart haben.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-01-01