ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 792 ABGB
IV. Haftung des Geschenknehmers römisch vier. Haftung des Geschenknehmers
Wenn der Geschenknehmer im Zeitpunkt der Schenkung nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehörte (§ 757), haftet er nicht, wenn der Verstorbene die Schenkung mehr als zwei Jahre vor seinem Tod wirklich gemacht hat.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-01-01