ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 809 ABGBÜbertragung des Erbrechts
Fünfzehntes Hauptstück Erwerb einer Erbschaft
Stirbt der Erbe, bevor er die angefallene Erbschaft angetreten oder ausgeschlagen hat, so treten seine Erben in das Recht, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, ein (§ 537).
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-01-01