ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 813 ABGB4. Aufforderung der Verlassenschaftsgläubiger
II. Vorkehrungen vor Einantwortung römisch zwei. Vorkehrungen vor Einantwortung
Der Erbe oder Verlassenschaftskurator kann zur Feststellung des Schuldenstandes beantragen, dass mit Edikt alle Gläubiger aufgefordert werden, ihre Forderungen binnen einer zu bestimmenden angemessenen Frist anzumelden. Dieses Edikt hat den Hinweis zu enthalten, dass bis zum Ablauf der Frist mit der Befriedigung der Gläubiger innegehalten werden kann.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-01-01