ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 839 ABGBb) der Nutzungen und Lasten;
Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache:
Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten werden nach Verhältniß der Antheile ausgemessen. Im Zweifel wird jeder Antheil gleich groß angesehen; wer das Gegentheil behauptet, muß es beweisen.