ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 849 ABGB
Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache:
Was bisher von der Gemeinschaft überhaupt bestimmt worden ist, läßt sich auch auf die einer Familie, als einer Gemeinschaft, zustehenden Rechte und Sachen, z. B. Stiftungen, Fideicommisse u. dgl. anwenden.