ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 856 ABGB
Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache:
Alle Miteigenthümer tragen zur Erhaltung solcher gemeinschaftlichen Scheidewände verhältnißmäßig bey. Wo sie doppelt vorhanden sind; oder das Eigenthum getheilt ist, bestreitet jeder die Unterhaltungskosten für das, was ihm allein gehört.