ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 862a ABGB
Siebzehntes Hauptstück. Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt.
Als rechtzeitig gilt die Annahme, wenn die Erklärung innerhalb der Annahmefrist dem Antragsteller zugekommen ist. Trotz ihrer Verspätung kommt jedoch der Vertrag zustande, wenn der Antragsteller erkennen mußte, daß die Annahmeerklärung rechtzeitig abgesendet wurde, und gleichwohl seinen Rücktritt dem andern nicht unverzüglich anzeigt.