ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 899 ABGB
Nebenbestimmungen bey Verträgen:
Ist die in einem Vertrage vorgeschriebene Bedingung schon vor dem Vertrage eingetroffen; so muß sie nach dem Vertrage nur dann wiederhohlet werden, wenn sie in einer Handlung dessen, der das Recht erwerben soll, besteht, und von ihm wiederhohlet werden kann.