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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 921 ABGB

Nebenbestimmungen bey Verträgen:

In KraftAmtlicher Text

Der Rücktritt vom Vertrage läßt den Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt. Das bereits empfangene Entgelt ist auf solche Art zurückzustellen oder zu vergüten, daß kein Teil aus dem Schaden des anderen Gewinn zieht.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1917-01-01