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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 930 ABGB

Nebenbestimmungen bey Verträgen:

In KraftAmtlicher Text

Werden Sachen in Pausch und Bogen, nähmlich so, wie sie stehen und liegen, ohne Zahl, Maß und Gewicht übergeben; so ist der Uebergeber, außer dem Falle, daß eine von ihm fälschlich vorgegebene, oder von dem Empfänger bedungene Beschaffenheit mangelt, für die daran entdeckten Fehler nicht verantwortlich.