ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 939 ABGBIn wie fern eine Verzichtleistung eine Schenkung sey.
Achtzehntes Hauptstück. Von Schenkungen.
Wer auf ein gehofftes, oder wirklich angefallenes, oder zweyfelhaftes Recht Verzicht thut, ohne es einem Andern ordentlich abzutreten, oder dasselbe dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung zu erlassen, ist für keinen Geschenkgeber anzusehen.