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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 95 ABGB

Zweytes Hauptstück. Von dem Eherechte.

In KraftAmtlicher Text

Die Ehegatten haben an der Führung des gemeinsamen Haushalts nach ihren persönlichen Verhältnissen, besonders unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Belastung, mitzuwirken. Ist jedoch ein Ehegatte nicht erwerbstätig, so obliegt diesem die Haushaltsführung; der andere ist nach Maßgabe des § 91 zur Mithilfe verpflichtet.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2000-01-01