ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 960 ABGBoder in eine Bevollmächtigung übergehe.
Neunzehntes Hauptstück. Von dem Verwahrungsvertrage.
Es können bewegliche und unbewegliche Sachen in Obsorge gegeben werden. Wird aber dem Uebernehmer zugleich ein anderes, auf die anvertraute Sache sich beziehendes, Geschäft aufgetragen; so wird er als ein Gewalthaber angesehen.