ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 968 ABGBSequester.
Neunzehntes Hauptstück. Von dem Verwahrungsvertrage.
Wird eine in Anspruch genommene Sache von den streitenden Parteyen oder vom Gerichte jemanden in Verwahrung gegeben; so heißt der Verwahrer, Sequester. Die Rechte und Verbindlichkeiten des Sequesters werden nach den hier festgesetzten Grundsätzen beurtheilt.