ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 970c ABGB
Neunzehntes Hauptstück. Von dem Verwahrungsvertrage.
Den im § 970 bezeichneten Personen steht das Recht zu, zur Sicherung ihrer Forderungen aus der Beherbergung und Verpflegung sowie ihrer Auslagen für die Gäste die eingebrachten Sachen zurückzuhalten.