ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 976 ABGB
Rechte und Pflichten des Entlehners.
Wenn gleich die verlehnte Sache vor Verlauf der Zeit und vor geendigtem Gebrauche dem Verleiher selbst unentbehrlich wird; so hat er ohne ausdrückliche Verabredung doch kein Recht, die Sache früher zurück zu nehmen.