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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 982 ABGBBeschränkung der wechselseitigen Klagen.

Rechte und Pflichten des Entlehners.

In KraftAmtlicher Text

Wenn der Verleiher nach der Zurücknahme des Lehnstückes dessen Mißbrauch, oder übertriebene Abnutzung innerhalb dreyßig Tagen nicht gerüget; oder, wenn der Entlehner nach der Zurückgabe von den auf die Sache verwendeten außerordentlichen Kosten binnen eben diesem Zeitraume keine Meldung gemacht hat; so ist die Klage erloschen.